RS UVS Wien 1996/01/26 03/M/15/171/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Vorzeitig - das heißt vor Erlassung (rechtswirksamen Zustellung) des bekämpften Bescheides - erhobene Berufung ist zulässig, wenn der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung

bereits rechtswirksam zugestellt ist (siehe VwGH 4.6.87, Zlen 86/02/0198, 0199 und 4.7.89, Zl 88/05/0225, wonach eine Zurückweisung

mangels eines bekämpfbaren Bescheides nur so lange zulässig ist, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt ist).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten