RS UVS Niederösterreich 1996/02/01 Senat-AM-94-155

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Veröffentlicht am 01.02.1996
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Rechtssatz

Mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nur dann überholt werden, wenn der Lenker sicher erkennen kann, daß er sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung wieder einordnen kann. Halten die vor ihm fahrenden Fahrzeuge nicht einmal den gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsabstand zueinander ein, dann ist ein Überholmanöver nur zulässig, wenn alle Fahrzeuge auf einmal überholt werden können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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