RS UVS Wien 1996/02/07 07/03/305/95

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Veröffentlicht am 07.02.1996
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Rechtssatz

Die Fachkunde einer Person, die, über keinerlei praktische Erfahrung im Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Stoffen hat, und deren theoretisches Wissen sich ausschließlich auf die Lektüre von Fachliteratur, insbesondere des Buches "Umwelt, Technik und Entsorgung", sowie Telefonate mit dem Verband der Ingenieure Berlin-Ost und Berlin-West sowie auf von diesen Verbänden zugeschickte Unterlagen gründet, die geforderte Sachkunde somit weder

 

im Zuge einer einschlägigen Praxis oder Ausbildung erworben, noch sonst in irgendeiner Weise vor Betrauung mit der Aufsicht der verfahrensgegenständlichen Arbeiten unter Beweis gestellt hat, kann keinesfalls als ausreichend im Sinne von dem Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen bei Asbestabbruchsarbeiten entsprechend, beurteilt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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