§ 8 Abs 1 ArbIG, wonach der (bei der Kontrolle anwesende) Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitsinspektionsorgan auf Verlangen alle Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen, ist ein anderer Tatbestand als § 4 Abs 5 ArbIG. Danach hat der Arbeitgeber (auch) dafür zu sorgen, daß bei seiner Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine andere dort anwesende Person diese Einsicht gewährt. Daher ist die Berufungsbehörde nicht berechtigt, die Bestrafung nach § 8 Abs 1 ArbIG mit Subsumierung der Tat unter § 4 Abs 5 ArbIG aufrechtzuhalten.