RS UVS Niederösterreich 1996/02/09 Senat-AM-94-160

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Veröffentlicht am 09.02.1996
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Rechtssatz

Das Fahren in einem Geschwindigkeitsbereich, der dicht an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn liegt, berechtigt noch nicht darauf zu vertrauen, daß von hinten ohnedies kein schnelleres Fahrzeug kommen könne. - Der Beschuldigte hätte sich somit vor einem Fahrstreifenwechsel durch ausreichende und vor allem auch fortdauernde Verkehrsbeobachtung nach hinten vergewissern müssen, ob nicht ein Fahrzeug herannaht, welches er gefährden oder behindern könne.

 

Die Überschreitung der höchstzulässigen Fahrgeschwindigkeit durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kann diesbezüglich nicht exculpieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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