RS UVS Kärnten 1996/02/12 KUVS-140/3/96

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Veröffentlicht am 12.02.1996
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Rechtssatz

Der Hinweis des Berufungswerbers ..."daß er bis 1999 in Haft ist und daß er gewillt ist, geringe Beträge zu bezahlen und ersucht, dem Ansuchen stattzugeben ..." und der Ergänzung ..."seinen Akt ordnungsgemäß zu bearbeiten und zwar in A und nicht in B und ihm nach seiner Entlassung eine Ratenzahlung zu gewähren ...", ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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