RS UVS Niederösterreich 1996/02/13 Senat-KO-95-419

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Veröffentlicht am 13.02.1996
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Rechtssatz

Wird das Fahrzeug sofort nach dem Unfall angehalten, wobei es anschließend zu einer längeren Unterredung kommt, in deren Verlauf die Unfallfahrzeuge besichtigt werden und dem Unfallgegener eine Visitenkarte übergeben wird, dann wurde der Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach §4 Abs1 lita StVO entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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