RS UVS Steiermark 1996/02/16 30.3-90/95

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Rechtssatz

Wird die Tatzeit einer Übertretung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 dahingehend umschrieben, daß -zumindest seit 13.9.1994- auf einem Anwesen eine Selbstschußanlage zum Vertreiben der Vögel betrieben wurde (alle drei bis vier Stunden jeweils drei Schüsse in Serie) gilt die ungebührliche störende Lärmerregung vom 13.9.1994 an bis zur Erlassung des Straferkenntnisses am 13.11.1995 als vorgeworfen. Diese Umschreibung der Tatzeit entspricht dann nicht dem Erfordernis des § 44 a Z 1 VStG, wenn die Vogelschreckschußanlage in diesem vorgehaltenen Tatzeitraum nicht ständig in Betrieb war, sondern immer nur für einen Zeitraum von 4 bis 6 Wochen im Jahr (in den Monaten September/Oktober). Damit hatte der Berufungswerber sodann (also im Jahre 1995) einen neuerlichen (gesondert strafbaren) Willensentschluß gefaßt, die Anlage in Betrieb zu nehmen. Der Berufungswerber war somit im Hinblick auf die Tatzeit nicht in der Lage, sich zum konkreten Tatvorwurf zu äußern, da aus dem Spruch nicht hervorgeht, auf welche Inbetriebnahme der Vogelschreckschußanlage sich der Tatvorwurf bezieht. Ein derartiger Mangel kann durch den UVS nicht mehr saniert werden, zumal der Spruch eines Straferkenntnisses den Zeitpunkt der Begehung der Tat und, falls es sich um einen Zeitraum handelt, auch dessen Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Form zu umfassen hat (VwGH 5.7.1962, 1085/61, 14.1.1987, 86/06/0017 u.a.).

Schlagworte
Lärmerregung Tatzeit Tatzeitraum neuerlicher Willensentschluß
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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