RS UVS Kärnten 1996/02/16 KUVS-K1-238/8/95

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Veröffentlicht am 16.02.1996
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Rechtssatz

Wird eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung einer "Reparatur eines Steinkastenwehres" nach Abschluß der "Reparaturarbeiten" für nichtig erklärt und rechtskräftig ein Beseitigungsauftrag hinsichtlich der Anlage innerhalb einer bestimmten Erfüllungsfrist ausgesprochen und kommt der Beschuldigte diesem Beseitigungsauftrag nicht nach, ist er objektiv verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Subjektiv ist der Beschuldigte dann exkulpiert, wenn im Rahmen des Nichtigkeitserklärungsverfahrens in der Begründung des Berufungsbescheides des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft dem Beschuldigten freigestellt wurde, innerhalb der eingeräumten Frist ein neues Projekt einzureichen und aufgrund des Inhaltes der Gespräche mit dem Leiter der zuständigen Wasserrechtsabteilung in der Kärntner Landesregierung der Beschuldigte in entschuldbarer Weise davon ausgehen konnte, daß der Beseitigungsauftrag bei Einbringung eines neuerlichen Projektes innerhalb der eingeräumten Erfüllungsfrist obsolet wird; dh, daß er diesfalls nicht mehr verpflichtet ist, innerhalb der eingeräumten Frist dem Beseitigungsauftrag nachzukommen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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