RS UVS Kärnten 1996/02/19 KUVS-1461-1462/7/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lediglich hervor, daß ein bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Fußgängerzone außerhalb der für die Ladetätigkeit erlaubten Zeit zwar abgestellt aber nicht erweislich war wer mit dem Fahrzeug die Fußgängerzone unberechtigt befuhr, ist die vorgehaltene Tat nicht erwiesen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten