RS UVS Vorarlberg 1996/02/20 1-0710/95

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Veröffentlicht am 20.02.1996
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Rechtssatz

Nach Ansicht des Verwaltungssenates lag ein Notstand im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Erbrechen eines Kindes (2 Jahre) in einem Fahrzeug fällt nämlich nach Ansicht des Verwaltungssenates, insbesondere wenn noch andere Personen im Fahrzeug mitfahren, die erforderlichenfalls notwendige Maßnahmen treffen könnten, nicht unter den vorhin zitierten und von der Judikatur des VwGH näher ausgeführten Notstandsbegriff. Im gegenständlichen Fall kommt noch dazu, daß die Beschuldigte den Pannenstreifen nicht benützt hat, um dem Kind eine Erstversorgung zukommen zu lassen, sondern daß sie den Pannenstreifen auf eine Länge von rund 400 m befahren und dabei Fahrzeuge rechts überholt hat. Wenn in ihrem Fahrzeug damals tatsächlich eine chaotische Situation geherrscht hätte, so wäre es naheliegend gewesen, daß die Beschuldigte den Pannenstreifen zum Anhalten ihres Fahrzeuges benützt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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