TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/27 98/15/0184

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2001
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zehetner, über die Beschwerde des J in Z, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 46, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. September 1998, RV/096- 06/09/98, betreffend Umsatzsteuer 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Der Beschwerdefall steht im Zusammenhang mit den unter dem Begriff "Mehrwersteuerschwindel des Werner Rydl" durch zahlreiche Medienberichte und Publikationen in der Öffentlichkeit bekannten Vorgängen.

Der angefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 17. September 1996 mit Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0220, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hatte. Die Rechtswidrigkeit hatte der Verwaltungsgerichtshof darin erblickt, dass die belangte Behörde ihre Feststellungen betreffend den (inhaltsbestimmenden) Wert der gelieferten Parfümöle auf ein Gutachten des Univ.- Prof. Dr. B und ein Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung gestützt hat. Das Gutachten des Univ.- Prof. Dr. B hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nämlich entgegen der Vorschrift des § 183 Abs 4 BAO nicht zur Kenntnis gebracht, während das im gegenständlichen Fall verwendete Gutachten der Technischen Untersuchungsanstalt unbrauchbar war, weil es nach der Aktenlage keinen Befund aufwies.

Im fortgesetzten Verfahren brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. B zur Kenntnis. Im Befundteil des Gutachtens ist angeführt, dass dem Gutachter u. a. 375 Proben (Serie A, Phiolen mit etwa 5 ml Parfümöl) der "Parfümessenzen Aurela" mit bestimmten Namensbezeichnungen, die sich aus der bei der U-GmbH beschlagnahmten Preisliste ergeben ("Andromeda", "Pupis", etc) - die Proben sind am 29. Juni 1995 bei der U-GmbH beschlagnahmt worden - , sowie weitere ca 120 Proben (Serien B bis E) - diese sind bei anderen Unternehmern, die die Behörde als in Zusammenhang mit dem "Mehrwertsteuerschwindel Werner Rydl" stehend angesehen hat, gezogen worden - zur Untersuchung übergeben worden sind.

Nach Eingehen der Äußerung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe die strittigen Parfümöle von der U-GmbH bezogen. Allerdings bestreite er, dass das Gutachten jene Produkte betreffe, die ihm von der U-GmbH geliefert worden seien. Dem Gutachter seien Phiolen vorgelegt worden, der Beschwerdeführer habe hingegen keine Phiolen (sondern andere Größeneinheiten) bezogen. Diesem Vorbringen halte die belangte Behörde entgegen, dass Parfümöle umgefüllt werden können, auch in Phiolen mit einem Volumen von 5 ml. Die Parfümproben der Serie B beträfen, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeige, Parfümöle, die im Juli 1995 von Uruguay nach Österreich gesandt worden seien. Die belangte Behörde verweise aber darauf, dass es sich dabei um eine Rücklieferung nach Österreich gehandelt habe, somit um Produkte, die zunächst von Österreich nach Uruguay versandt worden seien. Die Serie C erfasse gerade solche Ware, die zum Versand nach Uruguay bestimmt gewesen sei. Die Serie E betreffe Proben von Parfümölen, die bei der F-GmbH gezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er niemals Waren von der F-GmbH bezogen habe; dem halte die belangte Behörde entgegen, dass die U-GmbH nur Zwischenhändler gewesen sei und ihre Ware von der F-GmbH erhalten habe. Die U-GmbH sei ausnahmslos von der F-GmbH beliefert worden. Der Beschwerdeführer habe auch eingewendet, dass die im Gutachten angeführten Produkte keine Chargennummern aufwiesen, woraus sich ergebe, dass dem Beschwerdeführer andere Produkte geliefert worden seien; diesem Vorbringen entgegne die belangte Behörde, dass die U-GmbH in ihren Rechnungen zwar Seriennummern anführe. Sofern aber diese Nummern Chargennummern sein sollten, seien sich nach Ansicht der belangten Behörde frei erfunden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Nachweis dafür erbracht, dass solche Seriennummern branchenüblich seien. Es treffe zu, dass der Gutachter aus Kostengründen nur jede zehnte Probe untersucht habe. Der Beschwerdeführer zeige aber nicht auf, dass sich ein anderes Resultat ergeben hätte, wenn eine größere Anzahl von Proben untersucht worden wäre.

Aus dem Gutachten ergebe sich für die belangte Behörde, dass nicht die in den an den Beschwerdeführer gerichteten Rechnungen ausgewiesenen hochwertigen Parfümöle geliefert worden seien; Gegenstand der Lieferung sei vielmehr ein aliud (minderwertige Öle) gewesen. Für diese Feststellung sprächen auch die ungebräuchliche Bezeichnung der Produkte, die Untersuchungsergebnisse der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung, der vorgefundene Holzverschlag des Werner Rydl in T als Produktionsstätte dieser "hochwertigen Parfümöle" oder der Umstand, dass die "hochwertigen Öle" in Plastikgebinden geliefert worden seien. Derartige Plastikgebinde seien kennzeichnend für billige Riechstoffe. Je wertvoller ein "Aroma" sei, desto sicherer müsse es gelagert werden. Plastikbehälter bestünden neben dem Kunststoff auch aus Weichmachern. Spezielle Komponenten von Duft- bzw Aromastoffen könnten diese Weichmacher aus den Kunststoffbehältern herauslösen. Daher würden teure Duftstoffe niemals in Plastikbehältern (schon gar nicht in Kanistern von 20 oder 25 Litern), sondern in Glas- oder Metallbehältnissen geliefert und aufbewahrt. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass im erwähnten Holzverschlag in T lediglich Chemikalien umgefüllt worden seien. Werner Rydl habe Rechnungen für die ihm gehörende F-GmbH ausgestellt; diese habe die Produkte an Zwischenhändler, wie die U-GmbH, geliefert. Die belangte Behörde komme somit zu dem Ergebnis, dass die tatsächlich gelieferte Ware eine völlig andere Ware sei, die nichts mit hochwertigen Produkten (wie sie in den Rechnungen ausgewiesen seien) gemein hätte. Zudem seien mit der Preishöhe natürliche Öle, wie etwa Rosenöl, vorgetäuscht worden; die Aurela Produkte erwiesen sich jedoch als synthetische Produkte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 gelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 28. Mai 1998, 96/15/0220, ausgesprochen, aufgrund des Erfordernisses der Übereinstimmung von tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware stehe der Vorsteuerabzug dann nicht zu, wenn Gegenstand der tatsächlichen Lieferung weitgehend wertlose Produkte gewesen sind, bei denen es sich aufgrund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich um anders geartete Produkte handle, als in den Rechnungen ausgewiesen sind. Kein Vorsteuerabzug steht somit zu, wenn wegen der Lieferung eines "aliud" keine Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware gegeben sei.

Es kommt somit im Beschwerdefall, bei welchem in den Rechnungen qualitativ hochwertigste Parfumöle ausgewiesen sind, entscheidend darauf an, ob die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, wonach Gegenstand der tatsächlichen Lieferungen minderwertige Parfümstoffe gewesen seien, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle standhält.

Die Beschwerde bekämpft diese Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer habe von der U-GmbH hochwertige Parfüms bezogen, sodass Übereinstimmung zwischen gelieferten und in den Rechnungen ausgewiesenen Waren vorliege. Die Produkte, die der Beschwerdeführer von der U-GmbH bezogen habe, seien nicht beschlagnahmt oder untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe seine Ware nicht von der F-GmbH bezogen, es seien ihm auch nicht die in einem Holzverschlag in T vorgefundenen Substanzen geliefert worden. Die vom Beschwerdeführer bezogenen Produkte seien keine synthetischen wertlosen Stoffe.

Die Beschwerde verweist auch darauf, dass es das Finanzamt unterlassen habe, Lieferungen, die von der U-GmbH für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zu beschlagnahmen und zu untersuchen, obwohl dies der Beschwerdeführer dem Finanzamt vorgeschlagen habe. Die belangte Behörde hätte diesen Verfahrensfehler der erstinanzlichen Abgabenbehörde aufgreifen müssen.

Bei den 375 Proben, die bei der U-GmbH gezogen worden seien, handle es sich um Phiolen. Dem Beschwerdeführer seien aber keine Phiolen geliefert worden. Es sei zwar richtig, dass jede Flüssigkeit umgefüllt werden könne. Ein schlüssiger Beweis, dass es sich bei den dem Gutachter vorgelegten Proben um jene Stoffe gehandelt habe, die dem Beschwerdeführer geliefert worden seien, sei daraus aber nicht ableitbar. Die Proben der Serie B beträfen Produkte, die im Juli 1995 von Uruguay nach Österreich gesandt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer aber keine Ware mehr bezogen. Die letzte an den Beschwerdeführer ausgestellte Rechnung datiere vom 13. Juni 1995. Die Serie C betreffe Produkte, die für den Export nach Uruguay bestimmt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe aber die ihm von der U-GmbH gelieferte Ware nach Australien exportiert, was sich aus den Frachtbriefen, Versicherungsnachweisen sowie Zollpapieren ergebe. Was die bei der F-GmbH bezogenen Proben der Serie E anlange, wende der Beschwerdeführer ein, dass die belangte Behörde keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass die U-GmbH die Ware bei der F-GmbH bezogen habe. Die belangte Behörde habe auch das Argument nicht entkräften können, dass die vom Gutachter untersuchten Substanzen keine Chargennummern aufgewiesen hätten.

Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen.

Das Gutachten des Univ.-Prof. Dr. B, welches die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren zur Kenntnis gebracht hat, gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei sämtlichen untersuchten Parfümproben um "relativ billige Produkte" handelt. Die untersuchten Parfümproben der Serie A sind bei der U-GmbH, also der Lieferantin der Beschwerdeführerin gezogen worden. Die Proben betrafen die Aurela Produkte, und zwar sämtliche in der Preisliste der U-GmbH angeführten Unterarten (das sind die Produkte Andromeda, Auriga, Cane Venus, Circin, Columba, Lacert, Lepostish, Pupis, Scutum, Synus, Triangle und Vulpecula). Der Beschwerdeführer hat von der U-GmbH folgende Aurela Produkte bezogen: Andromeda, Auriga, Lacert, Pupis, Scutum und Synus. Der Beschwerdeführer hat zwar, nachdem ihm das Gutachten bekannt gegeben worden war, eingewendet, dass die bei der U-GmbH gezogenen Proben Phiolen (mit einem Volumen von 5 ml beträfen), während ihm die Produkte in größeren Gebinden geliefert worden seien. Zutreffend konnte die belangte Behörde aber darauf verweisen, dass die Beschaffenheit einer Flüssigkeit nicht davon abhängig ist, ob die Flüssigkeit in Gefäßen mit größerem oder kleinerem Volumen abgefüllt wird. Solcherart konnte die belangte Behörde ihre Sachverhaltsfeststellung unbedenklich auf die Ausführungen des Gutachtens zu den Proben der Serie A stützen. Daran ändert nichts, dass der Gutachter  -wie dies im Gutachten ausdrücklich angeführt wird - nicht sämtliche 375 Proben der Serie A, sondern nur einen Querschnitt daraus untersucht hat, oder dass die an den Beschwerdeführer gerichteten Rechnungen der U-GmbH jeweils "Chargennummern" anführen, das Gutachten hingegen keine derartigen Nummern erwähnt. Als weiteres Indiz konnte die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang auch heranziehen, dass grundsätzlich in Plastikkanistern mit einem Volumen von 20 oder 25 Litern eher Parfümöle minderer Qualität gelagert und transportiert werden. Den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend mögliche Reaktionen zwischen Parfümölen und Stoffen im Plastik tritt die Beschwerde nicht entgegen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die belangte Behörde nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Parfümöle selbst gelagert hätte; sie hat lediglich abstrakt festgestellt, dass teure Duftstoffe nicht in Plastikbehältern aufbewahrt würden. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Zerbrechlichkeit der Glasbehälter braucht nicht eingegangen zu werden, weil die belangte Behörde von Metall- bzw Glasbehältnissen ausgeht.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als er vorbringt, der Wert von Parfüms bestehe neben dem Materialwert aus einem ideellen Wert (insbesondere dem Namen). Der Beschwerdeführer vermag allerdings in keiner Weise aufzuzeigen, dass im gegenständlichen Fall derartige immaterielle Komponenten vorgelegen wären.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus dem Abschluss einer Transportversicherung nicht der Wert der transportierten Produkte, wenn der Abschluss nicht mit einer Untersuchung der Produkte oder einem anderen Vorgang zur Eruierung des Produktwertes verbunden ist.

Da im gegebenen Zusammenhang die Ausführungen im Gutachten des Univ. Prof. Dr. B, welche die Proben der Serie A betreffen, die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend die Art der an den Beschwerdeführer gelieferten Produkte zu tragen vermögen, braucht auf die die Proben der anderen Serien (Ware aus Uruguay, Ware für Uruguay, Ware der F-GmbH) betreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde nicht eingegangen zu werden. Dies gilt entsprechend über die Ausführungen zu Vorgängen in einem Holzverschlag in T.

Da die dargestellten Erwägungen der belangten Behörde ihre Beweiswürdigung zu tragen vermögen, zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich wiederum auf das Untersuchungsergebnis der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung gestützt, wiewohl der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Mai 1998 ausgesprochen habe, dass dieses Untersuchungsergebnis als Beweismittel nicht brauchbar sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28. Mai 1998 dem Untersuchungsbericht die Eignung als Gutachten nicht zugesprochen, weil dem Bericht ein Befund, insbesondere die Darlegung über die Beschaffung bzw Herkunft der untersuchten Proben fehlten. Der angefochtene Bescheid verweist zwar auch auf den genannten Untersuchungsbericht, dies aber nur in Form eines zusätzlichen, den Bescheid nicht tragenden und somit im Ergebnis nicht schädlichen Hinweises.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Finanzamt habe weder seinem Antrag auf Beschlagnahme weiterer Produkte entsprochen noch im Rahmen der Betriebsprüfung eine Schlussbesprechung abgehalten, ist darauf zu verweisen, dass es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darum geht, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in seinen Rechten verletzt worden ist, nicht hingegen, ob der Abgabenbehörde erster Instanz Verfahrensfehler unterlaufen sind. Zudem wurde die letzte Lieferung der U-GmbH an den Beschwerdeführer am 13. Juni 1995 ausgeführt, und hat der Beschwerdeführer, wie sich dies aus seiner Berufungsschrift ergibt, erst am 27. Juni 1995 dem Finanzamt angeboten, bestimmte Produkte bei der U-GmbH zu beschlagnahmen und zu analysieren.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich, dass der angefochtene Bescheid keine Sachverhaltsfeststellungen über den exakten Inhalt der Rechnungen der U-GmbH enthalte. Tatsächlich würden die Rechnungen alle in § 11 Abs 1 UStG 1994 angeführten Merkmale aufweisen. Diesem Vorbringen ist entgegenhalten, dass die belangte Behörde das Vorliegen von dem § 11 Abs 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnungen - abgesehen von der Frage der Übereinstimmung der in der Rechnung ausgewiesenen und der tatsächlich gelieferten Gegenstände - nicht bezweifelt hat. Umstände, auf welche die belangte Behörde die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht gestützt hat, brauchte sie aber in den angefochtenen Bescheid nicht aufzunehmen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150184.X00

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten