RS UVS Vorarlberg 1996/02/21 1-0914/95

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Rechtssatz

Gemäß §50 Abs1 KFG ist das Ändern der Kennzeichentafeln und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Kennzeichen eines Fahrzeuges ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, verboten. Sinn dieser Bestimmung ist, daß die Lesbarkeit eines Kennzeichens unter allen Umständen gewährleistet ist. Ein Verbot, die Kennzeichenränder umzubiegen, ist aus dieser Bestimmung nicht herauszulesen. Der vom Verwaltungssenat einvernommene Anzeigeleger bestätigte, daß das Kennzeichen des gegenständlichen Motorrades einwandfrei ablesbar war. Auch das Wappen des Bundeslandes Vorarlberg sei eindeutig erkennbar gewesen. Nach Auffassung des Verwaltungssenates kann sohin im konkreten Fall nicht davon gesprochen werden, daß ein 'Ändern der Kennzeichentafel' vorlag.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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