RS UVS Kärnten 1996/02/22 KUVS-146/1/96

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Rechtssatz

Eine schriftliche Eingabe des Inhaltes: "Ich, Paul A, habe am Mittwoch, den 24.1.1996 mit Ihrer Außenstelle, Forstbehörde Y, Verbindung aufgenommen. Es wurde eine neue Begehung unseres Lagerplatzes vereinbart. Der Termin für die Begehung wird uns bekannt gegeben, um den Sachverhalt an Ort und Stelle zu erläutern. Ich ersuche Sie höflichst die oben angeführte Strafverfügung außer Kraft zu setzten." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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