RS UVS Kärnten 1996/02/22 KUVS-1506-1507/4/95

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Rechtssatz

Gleichmäßige Nachfahrt durch einen erfahrenen Beamten mit einem Dienstkraftfahrzeug in gleichbleibendem Abstand von 150 m von zum prüfenden Fahrzeug macht vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des geprüften Fahrzeuges.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärten vom 22.2.1996, Zahl:

KUVS-1506-1507/4/95, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.1996, Zahl: 96/03/0082-8 abgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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