RS UVS Vorarlberg 1996/02/23 3-54-04/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1996
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vgl. VwGH Slg. Nr. 9473 Rechtssatz

Da die Behörde erster Instanz die Bewilligung für eine Fahrt während eines bestimmten, beantragten Zeitraumes erteilte, hat sie in einer Angelegenheit entschieden, in der nach diesem Zeitraum eine Sachentscheidung nicht mehr möglich war. Eine "nachträgliche Bewilligung", eventuell mit geänderten Auflagen, kann in einem solchen Fall naturgemäß nicht erteilt werden. Vielmehr hatte die Berufungsbehörde, deren Sachentscheidung an die Stelle des Bescheides der Unterbehörde tritt, den Umstand zu berücksichtigen, daß zufolge Ablaufes des beantragten Fahrtzeitraumes der "Gegenstand" des Bewilligungsverfahrens weggefallen war und somit nicht mehr "in der Sache" entschieden werden konnte. Die Berufungsbehörde konnte demzufolge die Berufung der Berufungswerberin, die erst nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes beim Verwaltungssenat eingelangt ist, nurmehr als unzulässig zurückweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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