RS UVS Kärnten 1996/02/23 KUVS-164-168/1/96

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Veröffentlicht am 23.02.1996
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Die Berufung des Inhaltes: "Ich, X Y, geboren am 23.8.1951, berufe gegen dieses schriftliche Urteil vom 27.12.1995. Da dieses Schreiben nicht der Wahrheit entspricht. X". ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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