RS UVS Kärnten 1996/02/26 KUVS-128-129/3/96

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Rechtssatz

Der Verfolgungsvorhalt gemäß § 90 Abs 1 StVO an den Beschuldigten als "Verfügungsberechtigten" verletzt das Konkretisierungsgebot insoweit, als das Gesetz das verbum legalium Bauführer beinhaltet, was zweifelsohne vom Verfügungsberechtigten - gegenständlich dem Eigentümer des Holzes und somit dem Beschuldigten - streng zu unterscheiden ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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