RS UVS Kärnten 1996/02/27 KUVS-K2-1292/10/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Rechtssatz

Unter Beihilfe im Sinne des VStG ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne daß dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen steht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausübung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. Danach kann aber Beihilfe im Sinne des Tatbestandes des VStG erst dann gegeben sein, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht. Daher muß bei der als erwiesen angenommenen Tat in der dargestellten Weise zum Ausdruck kommen, daß derjenige, zu dessen Tat "Beihilfe" geleistet worden ist, die strafbare Handlung begangen hat, und weiters, daß sich die "Beihilfe" in der im Sinne von § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf diese strafbare Handlung bezog (VwGH vom 25.11.1986, Zahl: 86/04/0246, 4.2.1960, Slg N.F.Nr. 5194 A und 19.6.1990, Zahl: 89/04/0246).

Eine Beihilfe zur Verwaltungsübertretung der Beauftragung gegen Entgelt einen Keller eines Wohnhauses zu errichten und damit gewerbsmäßig das konzessionierte Baumeistergewerbe auszuüben, obwohl der Beauftragte nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen war, liegt dann nicht vor, wenn der Auftragnehmer den Besitz einer "Firmentafel" gegenüber dem Auftraggeber nicht verneinte, tatsächlich für zwei Tage die Firmentafel einer Baufirma vorhanden war und der Vermittler dieses Geschehens sich selbst als "Bausubunternehmer" im diesbezüglichen Vertrag bezeichnete. Obschon der Beschuldigte nicht alle sich ihm bietende Möglichkeiten ausschöpfte, um zu überprüfen ob es sich beim Beauftragten tatsächlich um einen Baumeister im Sinne des § 201 Gewerbeordnung handelte - es hätten sich ihm die Möglichkeiten angeboten, sich bei der Baugewerbeinnung der Wirtschaftskammer oder der Gewerbebehörde zu erkundigen - so ist bei Beurteilung der beschriebenen Umstände nicht vom Vorsatz im Sinne des § 7 VStG iVm § 5 StGB auszugehen, weil das Wesen des Vorsatzes im Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbild gehörenden objektiven Merkmale besteht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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