RS UVS Kärnten 1996/02/28 KUVS-274/2/96

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Rechtssatz

Bei § 84 Abs 1 StVO handelt es sich um geltendes Recht und ist seit Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle am 1.10.1994 nur jene Werbung nicht mehr bewilligungspflichtig, die auf der Rückseite von Verkehrszeichen angebracht ist und im Zusammenhang zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnauffahrten steht. Ansonsten sind Ankündigungen an Straßen, außerhalb von Ortsgebieten, innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand nach wie vor bewilligungspflichtig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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