RS UVS Kärnten 1996/02/28 KUVS-273/5/96

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Rechtssatz

Allein aus der Tatsache, daß sich ein PKW auf einer dem Beschuldigten zu Eigentum gehörigen Hebebühne befindet, ist nicht zu schließen, daß dieser eine Tätigkeit nach § 1 Gewerbeordnung, sohin gewerbsmäßig, also regelmäßig in Erwerbsabsicht ausübt - vorliegend das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe - sohin Täter und daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne von §§ 94 Z 19, 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung wäre (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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