Allein aus der Tatsache, daß sich ein PKW auf einer dem Beschuldigten zu Eigentum gehörigen Hebebühne befindet, ist nicht zu schließen, daß dieser eine Tätigkeit nach § 1 Gewerbeordnung, sohin gewerbsmäßig, also regelmäßig in Erwerbsabsicht ausübt - vorliegend das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe - sohin Täter und daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich im Sinne von §§ 94 Z 19, 366 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung wäre (Einstellung des Verfahrens).