RS UVS Oberösterreich 1996/03/01 VwSen-103509/2/Weg/Km

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Veröffentlicht am 01.03.1996
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Rechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 zu bestrafen, wer - ohne daß Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dgl. vorliegt bzw. es sich um keine engen und kurvenreichen Straßen handelt - Nebellicht verwendet (§ 99 Abs.5 KFG 1967).

Die Verwendung von Nebellicht ist sohin dann untersagt, wenn die vorstehend angeführten Umstände (Sichtbehinderung bzw enge oder kurvenreiche Straßen) nicht vorliegen. Diese Umstände stellen Tatbestandselemente im Sinne des § 44a Z1 VStG dar und sind in das Straferkenntnis zur Konkretisierung der Tat aufzunehmen. Diese Tatkonkretisierung fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, gleichwohl in Verbindung mit der Begründung dieses Straferkenntnisses verdeutlicht wird, daß nur bei Sichtbehinderung und ansonsten nur auf engen oder kurvenreichen Straßen Nebellicht verwendet werden darf, bei Nichtvorliegen dieser Tatbestandselemente aber verboten ist. Dieses Straferkenntnis erging außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, sodaß wegen einer allfälligen Spruchberichtigung zu prüfen war, ob in einer rechtzeitig ergangenen Verfolgungshandlung (innerhalb von sechs Monaten) diese Tatbestandselemente zum Vorwurf gemacht wurden. Als einzig taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Sechsmonatefrist liegt im Akt die Strafverfügung vom 20. Juni 1995 auf. In dieser Strafverfügung sind die negativen Tatbestandselemente des § 99 Abs.5 KFG 1967 nicht ausreichend enthalten.

Die noch gegen eine unbekannte Person erstattete Anzeige, in welcher die Tatbestandselemente in noch ausreichender Form enthalten sind, stellt keine taugliche Verfolgungshandlung dar, zumal der Berufungswerber nach der Aktenlage keine Einsicht in diese Anzeige hatte.

Das bedeutet, daß eine Spruchergänzung im derzeitigen Verfahrensstadium (weil außerhalb der Sechsmonatefrist) nicht mehr möglich ist, sodaß im Sinne des § 45 Abs.1 Z3 VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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