RS UVS Wien 1996/03/04 04/G/35/153/95

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Veröffentlicht am 04.03.1996
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Rechtssatz

Wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckte Tätigkeit steht (hier wurde von der Gewerbeinhaberin durch den Ausschank von Sekt/Orange in der Feinkostabteilung ihres Lebensmittelhandelsbetriebes der Rahmen des ihr gemäß § 165 GewO 1973

idF GRNov 1992 zustehenden Nebenrechtes überschritten), so trifft die

verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die unbefugte Tätigkeit den gewerberechtlichen Geschäftsführer (vgl VwGH 21.3.1995, 94/04/0249).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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