RS UVS Steiermark 1996/03/05 30.14-54/95

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Veröffentlicht am 05.03.1996
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Rechtssatz

Im Sinne des § 20 Abs 1 StVO ist die Fahrgeschwindigkeit auf stark befahrenen Kreuzungen an die Verkehrsverhältnisse anzupassen, mit denen dort zu rechnen ist (Kolonnenverkehr, Querverkehr, Gegenverkehr, dementsprechend auch mit unvorhersehbaren Entwicklungen). Im konkreten Fall hat der Lenker eines Schienenfahrzeuges sein Fahrzeug nach einer bei Grünlicht verkehrsbedingten Anhaltung langsam in Bewegung gesetzt und war auf die Kreuzungsmitte zugefahren, als eine (entgegenkommende) Linksabbiegerin den Gleiskörper verkehrsbedingt nicht verlassen konnte, und war, wenn auch mit geringer Geschwindigkeit, auf ihren PKW aufgefahren. Bezogen auf diesen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Berufungswerber trotz langsamer Einfahrt in die Kreuzung die gewählte Geschwindigkeit weder im Hinblick auf die hohe Aufmerksamkeitserfordernisse, noch im Hinblick auf die Eigenschaften des von ihm gefahrenen Schienenfahrzeuges den konkreten Verkehrsverhältnissen angepaßt hatte. Der Berufungswerber ist laut seiner Angabe seit 1984 als Straßenbahnfahrer tätig, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mußten ihm die besonderen Fahreigenschaften der Straßenbahn, insbesondere der lange Bremsweg, bekannt sein. Somit hätte er beim Anfahren eine problemlose Auflösung des Kreuzungsverkehrs nicht vorwegnehmen dürfen und bei der Wahl seiner Fahrgeschwindigkeit für die Möglichkeit einer (reaktionsmäßig) rechtzeitigen Anhaltung sorgen müssen. So besteht die Verpflichtung anderer Straßenbenützer, die Gleise von Schienenfahrzeugen ehestens zu verlassen, nur dann, wenn dies nach der Verkehrslage möglich ist.

Schlagworte
Fahrgeschwindigkeit Kreuzung Schienenfahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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