RS UVS Kärnten 1996/03/08 KUVS-288-290/1/96

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Veröffentlicht am 08.03.1996
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Rechtssatz

Erhebt anstelle des Beschuldigten der Dienstgeber Berufung und kann aus der Eingabe nicht entnommen werden, daß dieser namens des Beschuldigten eingeschritten ist, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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