RS UVS Kärnten 1996/03/11 KUVS-87-88/2/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

War auf der Fahrt keinerlei Sichtbehinderung gegeben und war auch nicht von einer "engen Straße" (vorliegend A-2 Südautobahn) auszugehen, so ist der rechtswidrig eingeschaltete Nebelscheinwerfer auch nicht durch den Hinweis des Beschuldigten, daß er einen Wildwechsel registriert habe, er die Fahrtstrecke vorher noch nie befahren habe und daß zur Tatzeit starke Dunkelheit herrschte, zu rechtfertigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten