RS UVS Kärnten 1996/03/12 KUVS-108-109/3/96

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Rechtssatz

Die Versuche, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu melden, sind so lange wirksam fortzusetzen, bis die nächste Gendarmerie- oder Polizeidienststelle die Meldung empfangen hat. Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Batterie seines Mobiltelefons leer wurde und dadurch die Unmöglichkeit zu telefonieren herbeigeführt wurde, vermag ihn deshalb nicht zu entschuldigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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