RS UVS Kärnten 1996/03/12 KUVS-1385-1390/10/95

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Rechtssatz

Die Skala der für die Feststellung der Identität einsetzbaren Maßnahmen reicht vom Befragen des Betroffenen bis zur Einsichtnahme in einen amtlichen Lichtbildausweis. Hat sich in der Nachtzeit vom 29.9. auf den 10.10.1995 ein gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 Abs 2 Z 1 SPG ereignet und blieb der oder die Täter zunächst unbekannt, so ist es begründet, wenn der Beschwerdeführer zur Nachtzeit am vermuteten Tatort angetroffen wird, daß die zu verstärkten Überwachungsmaßnahmen eingesetzten Organe zunächst angenommen haben, er stehe im Zusammenhang mit diesem gefährlichen Angriff oder er könne über diesen Auskunft erteilen. Sie waren daher auch zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, jedenfalls berechtigt. Zur Feststellung der Identität des Beschwerdeführers gehört neben dem Namen auch dessen Anschrift, sodaß die Einsicht in den Führerschein und in den Zulassungsschein als amtliche Urkunden nicht rechtswidrig ist.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 10.6.1997, Zl. B 1140/96-12 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, abgelehnt.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 97/01/0905-3 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zurückgewiesen. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.1997, Zl. 96/01/0410-11 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 12.3.1996, Zl. KUVS-1385-1390/10/95, betreffend Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.7.1998, Zlen. 98/01/0063 bis 0068-5 werden die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge auf "Wiederaufnahme des Verfahrens" und auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" zurückgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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