RS UVS Oberösterreich 1996/03/12 VwSen-130082/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 71 Abs.4 AVG hat über einen Antrag auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jene Behörde zu entscheiden, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.

Da sich der gegenständliche Antrag auf eine Wiedereinsetzung in die Frist zur rechtzeitigen Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung richtet und über einen solchen nach § 49 VStG nicht die Berufungsbehörde, sondern die Erstbehörde zu entscheiden hat, ist sohin nicht der O.ö. Verwaltungssenat, sondern der Bürgermeister der Stadt Linz zum Abspruch über diesen zuständig.

Soweit daher dieser Wiedereinsetzungsantrag - was aus dem entsprechenden Schreiben der Rechtsmittelwerberin nicht klar hervorgeht - (auch) an den O.ö. Verwaltungssenat gerichtet war, war dieser sowie die damit verbundenen Rechtsbehelfe (Antrag auf aufschiebende Wirkung; Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit) gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Nach § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich hiebei um eine gesetzliche, durch die Behörde nicht erstreckbare Frist (vgl zB VwGH vom 11. Juli 1988, Zl. 88/10/0113). In ihrer Berufung bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht, den Einspruch erst am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben zu haben. Damit erweist sich dieser aber als verspätet, sodaß die solcherart begründete Zurückweisung des Einspruches durch den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte.

Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 iVm § 66 Abs.4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Im Berufungsverfahren kann der Einwand der Rechtsmittelwerberin, daß diese Fristversäumnis bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruhe, sohin keine Berücksichtigung finden. Dieses Vorbringen ist gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG vielmehr lediglich im Wiedereinsetzungsverfahren zu beachten und hätte - sollte die zur Entscheidung hierüber zuständige belangte Behörde diesem Antrag stattgeben - zur Konsequenz, daß damit - weil so das Verfahren nach § 72 Abs.1 AVG wieder in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat - sowohl der mit der gegenständlichen Berufung angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Februar 1996, Zl. 933-10-573888-Ho, als auch die gegenständliche Berufungsentscheidung wegfallen würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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