RS UVS Niederösterreich 1996/03/13 Senat-SW-95-419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1996
beobachten
merken
Beachte
Dazu VwGH vom 25.4.1997, Zl. 96/02/0227: Beschwerde als unbegründet abgewiesen Rechtssatz

Schon in der Anflutungsphase hat Alkohol nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit. Zwar wird beim Sturztrunk nicht gleich die gesamte konsumierte Alkoholmenge voll resorbiert, sodaß die Alkoholisierung nicht sofort im venösen Blut nachweisbar ist, der anflutende Alkohol im arteriellen Blut verursacht aber bereits die verkehrsrelevanten akuten Schädigungen des Zentralnervensystems.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten