RS UVS Vorarlberg 1996/03/19 3-53-10/95

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Rechtssatz

Gemäß §20 Abs7 Güterbeförderungsgesetz entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist. Im gegenständlichen Fall hat der Landeshauptmann die von der Berufungswerberin beantragten Kontingenterlaubnisse zur Beförderung von Gütern im Namen und Auftrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vergeben. Der Landeshauptmann als ermächtigte Behörde hat somit für den Bundesminister und damit in letzter Instanz entschieden (vgl VwSlg 10504 A/1981). Dies bedeutet, dass gegen diese Entscheidung ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist. Der Verwaltungssenat konnte daher unter Hinweis auf den vorzitierten §20 Abs7 Güterbeförderungsgesetz die gegenständliche Berufung nicht in Behandlung ziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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