RS UVS Kärnten 1996/03/25 KUVS-K2-1508/4/95

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Rechtssatz

Erklärt der Beschuldigte nach Aufforderung zum Alkomatentest einen solchen aufgrund einer bei einem Sportunfall erlittenen Brustkorbprellung nicht durchführen zu können und wird der Beschuldigte danach aufgefordert, zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem bei der Bundespolizeibehörde tätigen Arzt zur Dienststelle der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion A mitzufahren und entzieht sich der Beschuldigte dieser Vorführung, indem er den Ort der Amtshandlung fluchtartig verläßt, verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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