RS UVS Kärnten 1996/03/26 KUVS-K2-396-398/3/96

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Rechtssatz

Stellt der Berufungswerber in erster Instanz den Antrag einem abgeschlossenen Kaufvertrag die grundverkehrsbehördliche Bewilligung nach dem 5. Abschnitt des Kärntner Grundverkehrsgesetzes zu genehmigen und wird über diesen Antrag abweisend entschieden, obwohl der ursprüngliche Antrag zurückgezogen und durch den Antrag "eine Negativbescheinigung gemäß § 8 Abs 1d Grundverkehrsgesetz" auszustellen, ersetzt wurde, so ist die Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten gemäß § 66 Abs 4 AVG insoweit begrenzt, als der erstinstanzliche abweisende Bescheid nach dem 5. Abschnitt des Kärntner Grundverkehrsgesetzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet war, da er über einen rechtlich nicht mehr existenten Antrag abgesprochen hat, sodaß der erkennende Senat nur mehr die Behebung des bekämpften Bescheides auszusprechen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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