RS UVS Kärnten 1996/03/29 KUVS-474-475/3/96

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Veröffentlicht am 29.03.1996
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Rechtssatz

Die Berufung des Inhaltes: "Sehr geehrte Damen und Herren! Wir erheben gegen oben genannten Bescheid Einspruch. Die Begründung folgt." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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