RS UVS Kärnten 1996/04/02 KUVS-340-345/1/96

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Veröffentlicht am 02.04.1996
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Die Berufung des Inhaltes: "Gegen die zitierte Straferkenntnis wird fristgerecht Berufung eingebracht. Die genaue Berufungsschrift wird nach Einsichtnahme der Polizeianzeige nachgereicht." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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