RS UVS Niederösterreich 1996/04/03 Senat-GF-96-481

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Veröffentlicht am 03.04.1996
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Rechtssatz

Beim Ausparken ist der Fahrzeuglenker angehalten, auch den Verkehrsraum hinter dem eigenen Fahrzeug sorgfältig zu beobachten und sich zu vergewissern, ob er durch dieses Fahrmanöver nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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