RS UVS Steiermark 1996/04/03 30.17-29/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO (verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel), § 11 Abs 2 StVO (nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung) und § 9 Abs 6 StVO (nicht Fortsetzung der Fahrt im Sinne der Richtungspfeile) können nebeneinander begangen werden. So schließen diese Tatbestände einander nicht aus, und kann die Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO ohne die konkreten Gefährdungsmomente des § 11 Abs 1 und 2 StVO verwirklicht werden. In diesem Sinne werden alle drei angeführten Übertretungen begangen, wenn der Lenker beim Einfahren in eine Kreuzung dermaßen vom benutzten Fahrstreifen für das Linksabbiegen (nach rechts) auf den zweiten Fahrstreifen für die Geradeausfahrt überwechselt, daß er mit dem rechten Räderpaar die Sperrlinie überfährt und die rechts von ihm befindlichen Fahrzeuge zum abrupten Abbremsen und Rechtsauslenken nötigt, wobei er diese bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung den anderen Straßenbenützern nicht angezeigt hatte.

Schlagworte
Richtungspfeile einordnen Fahrtrichtungsänderung Fahrstreifenwechsel Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten