RS UVS Oberösterreich 1996/04/03 VwSen-103639/2/Gu/Atz

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Veröffentlicht am 03.04.1996
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Rechtssatz

Feststeht demnach, daß die Bezirkshauptmannschaft B gegen L, dem die Lenkerberechtigung entzogen worden war, ein Verwaltungsstrafverfahren führte und ihm dabei vorwarf, am 2.5.1994 um 15.27 Uhr auf einer bestimmten Straße den PKW BR-XX gelenkt zu haben.

Nach Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter schritt Dr. R ein und gab mit Schriftsatz vom 1.4.1994 der Bezirkshauptmannschaft B bekannt, daß er im Verwaltungsstrafverfahren gegen L wegen "§ 64 Abs.1 KFG (welche so auf dem Übersichtsblatt der Eingabe ausgewiesen ist) in umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache" mit der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschuldigten betraut worden ist.

Nach gesonderter Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren mit Schriftsatz vom 13.7.1994 und Rechtshilfeersuchen der Strafverfolgungsbehörde erging von seiten der Bezirkshauptmannschaft B am 27.7.1994 zum Gegenstand:

"Lenkererhebung an Herrn L, geb 22.1.1960, z.Hd. Rechtsanwalt Dr. R, die Aufforderung als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges BR-XX binnen zwei Wochen Auskünfte im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 zu erteilen." Dieses Begehren wurde nur dem Rechtsanwalt Dr. R in R zugestellt und blieb unbeantwortet. Neben zwischenzeitig anderen Verfahrensschritten betreffend die Ermittlung des Sachverhaltes zum unbefugten Lenken des Kraftfahrzeuges, erließ die Bezirkshauptmannschaft B am 13.10.1994 eine an Herrn L, z.Hd. Herrn Dr. R, Rechtsanwalt, gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Mißachtung der Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG, auf welche keine Reaktion erfolgte. Nach Weiterführung des Verfahrens betreffend das unbefugte Lenken des Kraftfahrzeuges, erfolgte von seiten der Bezirkshauptmannschaft B mit Schriftsatz vom 3.4.1995 die Einladung zur Bekanntgabe der persönlichen und Einkommensverhältnisse auf die der Beschuldigte vertreten durch die vorbezeichneten Rechtsfreunde reagierte. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Aufforderung an den Zulassungsbesitzer betreffend die Erteilung bestimmter Auskünfte im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967, nicht persönlich erging. Der Anwalt hatte weder eine General- noch eine Spezialvollmacht, die ihn mit der Vertretung zur Abgabe der Wissenserklärung, welche gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gefordert war, bevollmächtigte.

Durch die bloße Zustellung dieser Aufforderung an den in einem anderen Verfahren eingeschrittenen Rechtsfreund des Rechtsmittelwerbers begann die dem L gesetzte Frist für die gewünschte Auskunft nicht zu laufen und liegt der Tatbestand des vorgeworfenen Unterlassungsdeliktes nicht vor. Anderes hätte sich ergeben, wenn, wie früher vor der Novelle des § 10 AVG üblich, der Anwalt im Zuge irgendeines, vor der Aufforderung gesetzten Verfahrensschrittes, eine Generalvollmacht gelegt hätte. Durch die Beschränktheit des Bevollmächtigungsverhältnisses konnte daher der Beschuldigte L. durch die zuvor beschriebene Vorgangsweise bezüglich des Auskunftsbegehrens nicht in die Pflicht genommen werden.

Aufgrund dieser Tatsachen war nicht mit einer bloßen Aufhebung des Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sondern mit Einstellung des Verfahrens wegen der unerledigt gebliebenen Aufforderung vom 27.7.1994 vorzugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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