RS UVS Kärnten 1996/04/04 KUVS-K1-406/1/96

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Veröffentlicht am 04.04.1996
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten von der Bundespolizeidirektion die Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von sechs Monaten aberkannt und erhebt der Berufungswerber dagegen Vorstellung über welche innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht entschieden wurde, so ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung nach Einbringung eines Devolutionsantrages unzuständig, da in diesem Fall für die Säumnisbeschwerde entscheidungszuständig die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und nicht der Unabhängige Verwaltungssenat ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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