RS UVS Steiermark 1996/04/10 30.5-29/95

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Veröffentlicht am 10.04.1996
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Rechtssatz

Die Übertretung nach § 4 Abs 1 lit a StVO wird begangen, wenn sich der Unfallsbeteiligte beim Anhalten nach einem wahrnehmbaren Verkehrsunfall (gänzlich zerstörte Straßenlaterne) darauf beschränkt, mit zwei Passantinnen über seinen Gesundheitszustand zu sprechen, ohne nach dem Schaden Nachschau zu halten. So wäre der Unfallsbeteiligte zur besonderen Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen, da er die Fahrt wissentlich in einer schlechten physischen und psychischen Verfassung angetreten hatte. Ihm war auch sein offenbar riskantes Fahrmanöver bewußt, was aus seiner Anmerkung im Rahmen der Parteieneinvernahme hervorgeht, wonach er daraus, daß sein Fahrzeug vollkommen fahrtüchtig war, darauf geschlossen hat, daß ihm das Ausweichmanöver, das heißt das Ausweichen der Straßenlaterne, gelungen sei. Wenn er sich damit rechtfertigt, daß er auf Grund der Tatsache, daß die beiden Frauen ihn nicht auf einen Sachschaden aufmerksam gemacht hätten und sein Fahrzeug vollkommen fahrtüchtig gewesen sei, ohne Nachschau zu halten, wieder weitergefahren sei, so ist daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Der Berufungswerber hätte sich nämlich auf Grund der angeführten objektiven Umstände, welche ihm zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, selbst vergewissern müssen, ob sein Fahrmanöver nicht für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist.

Schlagworte
Verkehrsunfall Anhaltepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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