RS UVS Wien 1996/04/11 05/K/37/1830/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1996
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Rechtssatz

Ein Rechtsmittelwerber hat sich zu vergewissern, daß auch bei der Einbringung einer Berufung mittels computergesteuerten Faxgerätes die Übertragung fristgerecht erfolgreich durchgeführt wurde: Es ist dabei nicht ausreichend, wenn der Befehl zum Absenden des Telefax zwar fristgerecht abgegeben wurde, die tatsächliche Übermittlung an den Adressaten aber erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durchgeführt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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