RS UVS Wien 1996/04/12 06/36/602/95

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Rechtssatz

Die Vertretung vor ausländischen Gerichten und Behörden (hier in Brasilien) oder auch das Anbot zu einer solchen Tätigkeit verwirklicht nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach §

 

8 Abs 2 iVm § 57 Abs 2 RAO. Daß allenfalls Schriftsätze in Österreich

 

abgefaßt und an die zuständigen Behörden in Brasilien versendet würden, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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