RS UVS Vorarlberg 1996/04/12 1-0103/96

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Veröffentlicht am 12.04.1996
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Rechtssatz

Die von der Beschuldigten übertretene Strafnorm soll verhindern, daß sich Fremde ohne Aufenthaltsbewilligung im Bundesgebiet aufhalten. Dem Schutzzweck dieser Bestimmung hat die Beschuldigte nicht unerheblich zuwidergehandelt. Erschwerend waren drei einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen. Als mildernd (vgl. §34 Z11 StGB) wird jedoch gewertet, daß die Beschuldigte nach den Bestimmungen des ABGB für ihre Tochter sorge- und unterhaltspflichtig ist und sich auch nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür findet, wonach für die Tochter eine geeignetere Unterkunft (im Ausland) vorhanden gewesen wäre. Dieser Umstand allein hat den Verwaltungssenat veranlaßt, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung wäre jedoch dem Unrechtsgehalt der Tat - auch vor dem Hintergrund der nachfolgend geschilderten persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten - nicht angemessen.

Schlagworte
Pflichtenkollision einer Mutter, Milderungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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