RS UVS Kärnten 1996/04/15 KUVS-846/2/95

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Rechtssatz

Ladet der Beschuldigte, auf Anordnung des Fahrers, den LKW-Zug mit Sägespänen und überladet dabei das zulässige Gesamtgewicht um

4.140 kg, so ist der Belader für die Überladung als Beschuldigter verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Mitverantwortung des Beladers erwächst nach der gesetzlichen Bestimmung des § 101 Abs 1a KFG aus der Einflußmöglichkeit, die der beladenden Person im Rahmen ihrer Tätigkeit des Beladens auf Menge und Ausmaß des Ladegutes zukommt. Durch den Hinweis des Beschuldigten, er habe sich an die Angaben des verantwortlichen Fahrers gehalten und dieser habe die Menge bestimmt, kann ihn aus seiner Rechtsstellung als Anordnungsbefugter und der daraus erwachsenen Pflicht nach § 101 Abs 1a KFG für die Einhaltung der Bestimmungen über das höchstzulässige Gesamtgewicht zu sorgen, nicht befreien. Durch die Strafbarkeit des für die Beladung Anordnungsbefugten wird die Verantwortlichkeit des Lenkers und des Zulassungsbesitzers nicht berührt und bleibt im Rahmen der entsprechenden Tatbestände aufrecht. Dementsprechend ist bei Überladungen auch der Schuldgehalt auf Seite des Lenkers und Zulassungsbesitzers zu erheben. Gerade diese Bestimmung soll verhindern, daß die Verantwortung für die Beladung allein den Fahrzeuglenker trifft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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