RS UVS Wien 1996/04/17 03/P/23/541/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1996
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Behandlung vom VwGH abgelehnt Rechtssatz

Durch die handschriftliche Änderung des Ablaufdatums der - gesetzlich normierten - Nacheichfrist auf dem Eichschein verliert die Eichung des Meßgerätes ihre Gültigkeit nicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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