RS UVS Steiermark 1996/04/18 30.14-96/95

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 5 Stmk LandesstraßenverwaltungsG ist die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr jedermann gestattet und darf von niemanden eigenmächtig behindert werden. Der Berufungswerber hat gegen diese Bestimmung verstoßen, indem er - wenn auch nur für kurze Zeit - zwei Holzschrägen auf dem öffentlichen Gehsteig vor seinem Anwesen aufgestellt und dadurch die bestimmungsgemäße Benützung des öffentlichen Gehsteiges zum Fußgängerverkehr behindert hat. Verkehrsbehinderndes Verhalten liegt nicht erst dann vor, wenn tatsächlich eine Behinderung des Fußgängerverkehrs eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn das Verhalten nach den Umständen geeignet war, Fußgänger zu behindern. Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, nachdem durch die aufgestellten Holzschrägen der Großteil der Gehsteigbreite verstellt war. Für eine Bestrafung nach der oben zitierten Gesetzesstelle ist es nicht erforderlich, daß die Gehsteigbreite zur Gänze abgesperrt und Fußgänger am Passieren des Teilstückes vor dem Anwesen H. gehindert worden wären.

Schlagworte
Landesstraße Gehsteig Behinderung Absperrung bestimmungsgemäße Benützung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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