TE Vwgh Beschluss 2001/6/27 98/09/0007

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Veröffentlicht am 27.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. Dr. L in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwarzenbergplatz (Eingang Gußhausstraße 2), gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof vom 20. Mai 1997, Zl. 61/85-Dis/97, betreffend Verhandlungsbeschluss in einer Disziplinarsache, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Beamter des Rechnungshofes bis zur Erlassung des Bescheides der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (DOK) vom 13. Juni 2000, Zl. 9/11-DOK/00, mit dem über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem Bescheid vom 11. November 1994 leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren ein. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sie wurde zur Zl. 95/09/0090 protokolliert.

Nach einer unangefochten gebliebenen Ergänzung des Einleitungsbeschlusses (Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1995) beschloss die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 1997, gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 in dieser Rechtssache eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Der Beschwerdeführer werde beschuldigt, er habe durch detailliert angeführte Aktivitäten (Seite 1 bis Seite 13 des angefochtenen Bescheides) als Mitglied des Rechnungshofes im Zeitraum Oktober 1991 bis zum Zeitpunkt der mit Bescheid der Dienstbehörde vom 30. August 1994 verfügten vorläufigen Suspendierung als auch danach als suspendiertes Mitglied des Rechnungshofes an der Leitung und Verwaltung einer auf Gewinn gerichteten Unternehmung teilgenommen, indem er fortgesetzt maßgebenden Einfluss auf die Führung des Betriebes der Fa. E Bauprojektentwicklungsgesellschaft mbH - E - genommen sowie durch detailliert angeführte Aktivitäten (siehe Seite 13 bis 16 des angefochtenen Bescheides), zum Teil während gemeldeter Krankenstände, in dem oben angeführten Zeitraum eine Nebenbeschäftigung in einer Art und Weise ausgeübt, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorgerufen, sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet und das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sowie seine Unparteilichkeit erheblich beeinträchtigt habe.

Dieses - erste - Disziplinarverfahren endete nicht mit einem das Verfahren abschließenden Bescheid.

Vielmehr leitete die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Februar 1999 wegen des Verdachtes bestimmter Dienstpflichtverletzungen ein weiteres Disziplinarverfahren nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein, das sich vor allem auf den Vorwurf der fahrlässigen Krida (§§ 159 Abs. 1 Z 1 und 161 Abs. 1 StGB) bezog und bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens zum sachgleichen Vorwurf unterbrochen wurde. Die gegen diesen Einleitungsbeschluss erhobene Berufung an die Berufungskommission nach § 41a BDG 1979 blieb erfolglos (vgl. deren Bescheid vom 8. Juni 1999).

Nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens, das mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers endete (Urteil des OLG Wien vom 6. Juli 1999, 20 Bs x), verhängte die Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mit Bescheid vom 13. Juni 2000 im Instanzenzug über den Beschwerdeführer (im Wesentlichen gestützt auf das obzitierte Urteil) die bereits eingangs erwähnte Disziplinarstrafe der Entlassung. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, als unbegründet ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 43 Abs. 2 und 8 VwGG auf den Inhalt dieses Erkenntnisses verwiesen.

Unter Hinweis auf dieses Erkenntnis vom 31. Jänner 2001 wurde dem Beschwerdeführer mit Berichterverfügung vom 4. April 2001, Zl. 98/09/0007-10, zugestellt am 6. April 2001, Gelegenheit gegeben, sich zur vorläufigen Rechtsauffassung zu äußern, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den gegenständlichen Verhandlungsbeschluss einzustellen sein werde.

In der Folge nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht und erstattete zur Zl. 95/09/0090 Stellungnahmen, in denen sich auch Ausführungen zum gegenständlichen Verhandlungsbeschluss finden. Er wendet sich gegen die Einstellung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, es müsse wegen des Zusammenhanges der verschiedenen gegen ihn geführten Verfahren (Disziplinar- und Dienstrechtsverfahren) eine Gesamtschau erfolgen. In diesem Zusammenhang stellte er unter anderem auch den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Entscheidung über den hier angefochtenen Verhandlungsbeschluss.

Dieses Vorbringen stellt keinen Anlass dafür dar, das Verfahren über den Verhandlungsbeschluss vom 20. Mai 1997 fortzusetzen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu den Beschluss vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/09/0204, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über ein derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Auf Grund des obzitierten Bescheides der DOK vom 13. Juni 2000 wurde mit der Zustellung dieser die Entlassung des Beschwerdeführers bestätigenden Entscheidung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführer beendet. Dies führt aber gemäß § 118 Abs. 2 BDG 1979 dazu, dass das mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 1994 eingeleitete Disziplinarverfahren, in welchem der gegenständliche Verhandlungsbeschluss vom 20. Mai 1997 erlassen wurde, als eingestellt gilt (vgl. hiezu den den Einleitungsbeschluss vom 11. November 1994 betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 95/09/0090).

Diese Einstellung war in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zu beschließen.

Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch der belangten Behörde kann ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG). Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abzusehen.

Wien, am 27. Juni 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998090007.X00

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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