RS UVS Steiermark 1996/04/23 30.17-32/95

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Rechtssatz

Eine Baustelle stellt keine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn aus ihrer Absperrung durch ein rot-weißes Band ausreichend zum Ausdruck gebracht wird, daß dieser Bereich nicht von jedermann benutzt werden darf, sondern nur für Bauarbeiten und nicht für Verkehrszwecke zur Verfügung steht. So wurde die (den Ausrüstungsvorschriften des KFG nicht entsprechende) Baumaschine innerhalb des abgegrenzten Bereiches zu Bauarbeiten verwendet (um eine rechts befindliche Künette auszuheben und das Aushubmaterial auf den links stehenden LKW zu laden).

Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr Baustelle Abschrankung verkehrsfremder Zweck
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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