RS UVS Kärnten 1996/04/24 KUVS-1220/2/95

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Veröffentlicht am 24.04.1996
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Rechtssatz

§ 103 Abs 2 KFG verfolgt die Absicht, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Da es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt  handelt liegt es am Zulassungsbesitzer glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Behauptung, daß ihm die Lenkerauskunft wegen des lange zurückliegenden Termines nicht möglich gewesen sei, reicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus, da der Zulassungsbesitzer gesetzlich unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, um der Auskunftspflicht nachkommen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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