RS UVS Kärnten 1996/04/25 KUVS-405/6/96

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Veröffentlicht am 25.04.1996
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Rechtssatz

Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als einem Kilometer, wie vorliegend, sind alle die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Vorschriftszeichen, auch die Wiederholungszeichen (sofern die restliche Strecke vor dem Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung noch mehr als 1 km beträgt), mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit b StVO zu versehen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung ausdrücklich "zur Hintanhaltung von Unfallsgefahren" und somit zum Zwecke der Erhöhung der Verkehrssicherheit verfügt wurde, ist die Anbringung von Zusatztafeln nach § 54 Abs 5 lit b StVO für das Vorliegen einer dem Gesetz entsprechenden Kundmachung unbedingt erforderlich. Bei Fehlen der Zusatztafel liegt keine gesetzmäßige Kundmachung vor und ist die Verordnung daher auch nicht anzuwenden. Dabei sind, nicht mit dem Verordnungsinhalt übereinstimmend angebrachte Zusatztafeln dem gänzlichen Fehlen derselben gleichzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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